Paragraf 102 Abschnitt 10, Kraftfahrgesetz (KFG)
Laut Paragraf 102 Abschnitt 10 des Kraftfahrgesetzes muss der Lenker auf Fahrten Verbandzeug mit sich führen. Das zur Wundversorgung geeignete Verbandzeug muss in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzungen geschützt sein.