- Norm: Paragraf 102 Abs. 10, (KFG)
Art.-Nr.: VE-665, EAN: 9003513510098, Einheit: Stück
Produktbeschreibung für KFZ-Verbandkasten Österreich
Verbandkasten für Kraftfahrzeuge
Norm: §102 Abs. 10, Kraftfahrzeuggesetz (KFG)
Normen für KFZ-Verbandkasten Österreich
Paragraf 102 Abschnitt 10, Kraftfahrgesetz (KFG)
Laut Paragraf 102 Abschnitt 10 des Kraftfahrgesetzes muss der Lenker auf Fahrten Verbandzeug mit sich führen. Das zur Wundversorgung geeignete Verbandzeug muss in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzungen geschützt sein.