Gesünder arbeiten mit orthopädischem Fußschutz
Sicherheitsschuhe dürfen nicht ohne weiteres verändert werden. Die ÖNORM Z 1259 regelt die Versorgung mit orthopädisch angepassten Sicherheitsschuhen und Einlagen in Österreich.
Fußprobleme, wie z. B. Spreizfüße, Plattfüße, Sprunggelenksverletzungen und Bänderschwächen, nehmen unter Erwachsenen leider immer weiter zu. Diese Erkrankungen machen es Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unmöglich, normale Sicherheitsschuhe zu tragen.
Orthopädische Einlagen sowie individuell angepasste Sicherheitsschuhe vom Orthopädieschuhmacher stellen die Fußgesundheit Ihrer Mitarbeiter wieder her.
Ein Sicherheitsschuh oder Berufsschuh darf nicht ohne weiteres verändert werden. Wird die private Einlegesohle nachträglich eingelegt oder der Sohlenaufbau verändert, gilt der Schuh vom Gesetz her nicht mehr als normkonformer Sicherheitsschuh, da er seine Schutzwirkung verlieren kann. Das kann zu weitreichenden Haftungsfolgen bei Unfällen führen.
Nur Sicherheitsschuhe die der ÖNORM Z 1259 entsprechen, dürfen für die Einlagenversorgung oder Zurichtung verwendet werden.
Seit 2012 stellt die ÖNORM Z 1259 allen Beteiligten ein Verfahren zur Verfügung, das bei Einhaltung eine normkonforme Herstellung von orthopädisch angepassten Sicherheitsschuhen und Einlagen in Österreich garantiert.
Sicherheitsschuhe dürfen nur anhand eines Bausatzes eines vom Hersteller baumustergeprüften Sicherheitsschuhs von zertifizierten Orthopädieschuhmachern zugerichtet oder mit Einlagen versorgt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Sicherheitsschuh und die verwendeten orthopädischen Materialien des Herstellers von einer notifizierten Prüfstelle überprüft und entsprechend der jeweiligen Fertigungsvorschriften vom Orthopädieschuhmacher gefertigt werden. Die sicherheitsrelevanten Eigenschaften der Sicherheitsschuhe bleiben dadurch erhalten. Der Orthopädieschuhmacher kennzeichnet den Schuh und stellt Ihnen nach der normkonformen orthopädietechnischen Versorgung eine Übereinstimmungserklärung aus.
Nach § 70 Abs. 1 Z 4 und Z 5 ASchG sind in Österreich Arbeitgeber dazu verpflichtet, auf ihre Kosten entsprechend angepasste bzw. hergestellte Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer erbringt den Nachweis durch eine ärztliche Bestätigung oder Verschreibung.
Die Unfallversicherungsträger können Kosten für orthopädisch zugerichtete Sicherheitsschuhe (ev. zum Teil) dann übernehmen, wenn Fußschäden die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind.
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